ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
- Buchung/Vertragsabschluß
- Informationen und sonstige Nebenleistungen
- Rechtsstellung und Haftung
- Leistungsstörungen
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
- Buchung/Vertragsabschluß
- Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
- Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
- Leistungsstörungen
- Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
- Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
- Rücktritt vom Vertrag
- Änderungen des Vertrages
- Auskunftserteilung an Dritte
- Allgemeines
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98)
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt - , den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevetrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurückzutreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30.Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20.Tag vor Reiseantritt 25%
ab 19. bis 10.Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30.Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20.Tag vor Reiseantritt 15%
ab 19. bis 10.Tag vor Reiseantritt 20%
ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
bis zum 20.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
bis zum 7.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20.Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b (Rücktritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Quelle: ARB 1992
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Egger Touristik Zillertal
1. Allgemeines:
Für alle Besorgungsleistungen und Vereinbarungen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Vertragabschluß ist nur zu diesen Bedingungen möglich, andere Geschäftsbedingungen (etwa jene des Veranstalters) haben keine verpflichtende Wirkung.
2. Vertragspartner:
Vertragspartner sind Helga Egger („Eggertouristik Zillertal“), im folgenden kurz „Besorger“ genannt, und Ihr Unternehmen, im folgenden kurz „Veranstalter“ genannt. Der Veranstalter ist auch dann Vertragspartner, wenn er für andere Personen Reservierungen tätigt, es sei denn, dass der Veranstalter eine schriftliche Vollmacht einer anderen Person vorlegt und schriftlich erklärt, nur im Namen und auf Rechnung dieser anderen Person als Vertreter tätig zu sein.
3. Vertragsabschluß:
Der Besorger erstattet (üblicherweise auf Anfrage des Veranstalters hin) ein detailiertes schriftliches Angebot und räumt dem Veranstalter eine angemessene Annahmefrist (Optionsfrist) ein. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb der Annahmefrist beim Besorger die schriftliche Erklärung des Veranstalters eingelangt ist, dass das Angebot vollinhaltlich und unverändert angenommen wird. Sollte die Annahmeerklärung auch nur in einem Punkt vom Angebot abweichen, so gilt der Vertrag mit Einlangen der schriftlichen Reservierungsbestätigung des Besorgers beim Veranstalter im Umfang und mit Inhalt dieser Reservierungsbestätigung als abgeschlossen.
Der Veranstalter ist in jedem Falle verpflichtet, die bei ihm eingelangte schriftliche Reservierungsbestätigung zu unterfertigen und dem Besorger unverzüglich zu retournieren. Im Verzugsfalle ist der Besorger gemäß Punkt 6a dieser allgemeinen Geschäftbedingungen berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Übermittlung von Schriftstücken per Telefax.
4. Zahlung und Verzugsfolgen:
Alle Preise werden in Euro angegeben und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und ohne Kurtaxe ein. Alle Zahlungen haben ohne Skontoabzug, porto- und spesenfrei zu erfolgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, 50 % des voraussichtlichen Rechnungsbetrages (Rechnungsbetrag laut Reservierung abzüglich der schriftlich vorgenommenen Stornierungen) so rechtzeitig zu überweisen, dass dieser Betrag spätestens am siebten Tag vor Ankunft (der Ankunftstag wird nicht mitgezählt) auf dem Konto des Besorgers eingelangt oder der entsprechende Scheck innerhalb derselben Frist beim Besorger eingelangt ist. Im Verzugsfalle ist der Besorger berechtigt, gemäß Punkt 6a dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die restlichen 50 % des Rechnungsbetrages sind binnen 3 Tagen nach Ankunft zur Zahlung fällig. Bei auch unverschuldetem Zahlungsverzug ist der Veranstalter verpflichtet, 1,2 % Verzugszinsen pro Monat zuzüglich der gesetzlichen MWSt aus den Zinsen zu bezahlen und alle Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu tragen.
5. Stornierungen:
Bis zum 14. Tag vor Ankunft kann der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von mehr als 50 % der Teilnehmer vornehmen. Ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Ankunft kann der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von weniger als 50 % der Teilnehmer vornehmen. Ab dem 7. Tag bis zum 2. Tag vor Anreise kann der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von weniger als 10 % der Teilnehmer vornehmen. Bei der Berechnung all dieser Fristen wird der Ankunftstag nicht mitgerechnet. Stornierungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des Stornierungsschreiben beim Besorger maßgeblich. Für Stornierungen, die über den oben erwähnten Umfang (Stornierungen am dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Ankunft von mehr als 50 % der Teilnehmer und Reservierungen ab dem 7. Tag bis zum 2. Tag vor Ankunft von mehr als 10 % der Teilnehmer) hinausgehen, hat der Veranstalter eine Stornogebühr in der Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages (inkl. MWSt) zu bezahlen.
6. Rücktrittsrechte des Besorgers:
a) der Besorger ist berechtigt, vom gegenständlichen Besorgungsvertrag kosten- und spesenfrei mit sofortiger Wirksamkeit zurückzutreten, wenn vom Veranstalter entgegen seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 3 dieser allgemeinen Geschäftbedingungen die unterfertigte Reservierungsbestätigung innerhalb der vom Besorger zu setzenden Nachfrist von 8 Tagen immer noch nicht beim Besorger eingelangt ist, wenn der Veranstalter entgegen seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 4 dieser allgemeinen Geschäftbedingungen 50 % des vorraussichtlichen Rechnungsbetrages nicht rechtzeitig auf das Konto des Besorgers überweist, dies allerdings unbeschadet der Rechte des Besorgers, die in Punkt 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Stornogebühren vom Veranstalter zu begehren.
b) Der Besorger ist berechtigt, auch von allen weiteren für die Zukunft bereits abgeschlossenen Besorgungsverträgen mit sofortiger Wirksamkeit zurückzutreten, wenn der Veranstalter eine fällige Rechnung innerhalb der vom Besorger zu setzenden Nachfrist von 14 Tage immer noch nicht gänzlich bezahlt hat; wenn dem Besorger Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Veranstalters vermindert erscheinen lassen; wenn höhere Gewalt - auch wenn sie der Sphäre des Besorgers zuzuordnen ist - es dem Besorger unmöglich macht, die zugesagten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und der Veranstalter hierüber unverzüglich informiert wurde.
c) Bei Gruppen-Serien-Buchungen (Buchungen für Reisegruppen für mindestens 5 Termine, die innerhalb von 6 Monaten liegen) ist der Besorger berechtigt, vom Gesamtvertrag mit sofortiger Rechtswirksamkeit zurückzutreten, wenn der Veranstalter bereits die Hälfte der Buchungen storniert hat. Rücktrittserklärungen des Besorgers hinsichtlich weiterer für die Zukunft bereits abgeschlossener Reservierungen bzw. Verträge werden rechtsunwirksam, wenn der Veranstalter innerhalb von 14 Tage ab Rücktrittserklärung des Besorgers (Datum der Postaufgabe) für alle weiteren Reservierungen bzw. Besorgungsaufträge volle Vorauszahlung leistet und dieser Betrag innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Besorgers eingelangt ist.
7. Leistungsvorbehalt:
Der Besorger behält sich vor, zugesagte Leistungen durch gleich- oder höherwertige Leistungen zu ersetzen, sofern der Gesamtzuschnitt der Arrangements dadurch nicht oder nur unwesentlich verändert wird.
8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:
Sofern in den vorliegenden allgemeinen Geschäftbedingungen keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten sinngemäß die Richtlinien betreffend Verträge zwischen Hotels und Reisebüros, erstellt von der Internationalen Hotel Association (IHA) und der Universal Federation of Travel Agents Assosiation (UFTAA) für ausländische Veranstalter und das Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkünften und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros für inländische Veranstalter. Es ist österreichisches Privatrecht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist AT-6282 Zell am Ziller.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Geschäftsbeziehungen der Helga Egger - „Egger Touristik Zillertal“ zu den Vermietern
1. Vertragspartner:
Vertragspartner ist Helga Egger, Geschäftsbezeichnung "Egger Touristik Zillertal", im folgendem kurz "Egger Touristik" genannt und Ihr Unternehmen, im folgenden kurz "Vermieter" genannt.
2. Allgemeines:
Für alle Besorgungsleistungen und Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ein Vertragsabschluss ist nur zu diesen nachfogenden Bedingungen möglich, andere Geschäftsbedingungen (etwa jene des Vermieters) haben keine verpflichtende Wirkung.
3. Option:
Der Vermieter bietet dem Reisebüro „Egger Touristik“ (üblicherweise auf Anfrage zu „Egger Touristik“) rechtsverbindlich mündlich (telefonisch) oder schriftlich Hotelvertragsleistungen (ein Bettenkontingent mit bestimmtem Umfang samt Nebenleistungen wie Frühstück, Halbpension etc.) an und räumt die „Egger Touristik“ gleichzeitig die Option ein, dieses Anbot innerhalb der Optionsfrist rechtsverbindlich anzunehmen. Zu Beweissicherungszwecken übermittelt die „Egger Touristik“ dem Vermieter ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Optionsbestätigung).
Sofern im Einzelfall keine abweichenden Fristen vereinbart werden, gelten die folgenden Optionsfristen:
a) bei Optionseinräumung bis 3 Monate vor Ankunft 10 Tage
b) bei Optionseinräumung bis 2 Monate vor Ankunft 8 Tage
c) bei Optionseinräumung bis 1 Monat vor Ankunft 5 Tage
d) bei Optionseinräumung innerhalb eines Monats vor Ankunft 4 Tage
Bei den vorgenannten Optionsfristen wird der Tag der Optionseinräumung nicht mitgerechnet. Bei den vorgenannten Monatsfristen wird der Tag der Ankunft nich mitgerechnet. Während offener Optionsfist ist es dem Vermieter - bei sonstigem Schadenersatz - nicht gestattet, dritten Personen irgendwelche den Optionsgegenstand betreffende Recht einzuräumen, vor allem ist es dem Vermieter nicht gestattet, das angebotene Bettenkontingent für den angebotenen Zeitraum anderwertig zu vergeben.
4. Vertragsabschluss:
Der Hotelvertrag (samt allen Nebenleistungen) kommt zustande, indem die „Egger Touristik“ dem Vermieter innerhalb offener Optionsfrist die Erklärung übermittelt, daß das Angebot in den wesentlichen Punkten unverändert angenommen wird.
Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung (Optionsausübungserklärung) ist das Postaufgabedatum bzw. das Datum der Absendung des Telefax oder e-mail seitens der „Egger Touristik“ maßgeblich. Der Vermieter hat unverzüglich nach Vertragsabschluss zu Beweissicherungszwecken eine Reservierungsbestätigung der „Egger Touristik“ zu übermitteln. Läuft die Optionsfrist ohne Annahme des Angebotes durch die „Egger Touristik“ ab, so ist das Bettenkontingent automatisch wieder für die Vermieter frei. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen MWSt. der Kurtaxe.
5. Freiplatzregelung:
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Reisegruppen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich Freiplätze zu gewähren wie folgt:
a) ab 20 vollzahlenden Personen - 1 Freiplatz
b) ab 40 vollzahlenden Personen - 2 Freiplätze
Die Freiplatzregelung schließt die Unterkunft in einem Einzelzimmer und auch alle anderen Leistungen ein, welche für die vollzahlenden Personen vereinbart wurden (insbesondere auch Frühstück und Halbpension etc.)
6. Stornierung:
Der Vermieter ist nicht berechtigt, mit der „Egger Touristik“ abgeschlossene Vertäge zu stornieren, das Recht Stornierungen vorzunehmen, steht ausschließlich der „Egger Touristik“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
a) bis zum Ablauf des 14. Tages vor Ankunft kann die „Egger Touristik“ kosten- und spesenfrei unbeschränkt Stornierungen vornehmen
b) ab Beginn des 7. Tages bis zum Ablauf des 4. Tages vor Ankunft kann die „Egger Touristik“ kosten- und spesenfrei Stornierungen im Umfange von maximal 50% der Teilnehmer vornehmen;
c) ab Beginn des 3. Tages bis zum Ablauf des Tages vor der Ankunft kann die „Egger Touristik“ kosten- und spesenfrei Stornierungen im Umfang von maximal 10% der Teilnehmer vornehmen.
Bei Berechnung all dieser Fristen wird der Ankunftstag nicht mitgerechnet. Stornierungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, für die Rechtzeitigkeit der Stornierungen ist das Postaufgabedatum bzw. die Absendung des Telefax oder e-mail durch die „Egger Touristik“ maßgeblich.
Die „Egger Touristik“ verpflichtet sich für Stornierungen, die über den oben erwähnten Umfang hinausgehen (für Stornierungen ab Beginn des 13. Tages bis zum Ablauf des 4. Tages vor Ankunft von mehr als 50% der Teilnehmer und Stornierungen von Beginn des 3. Tages bis zum Ablauf des Tages vor der Ankunft von mehr als 10%) eine Stornobebühr im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes in der Höhe von 60% (inkl. MWSt) des Rechnungsbetrages (inkl. MWSt.), jedoch maximal den Wert von 3 Tagesleistungen zu 100% an den Vermieter zu bezahlen.
Der Vermieter verzichtet auf die Geltendmachung eines jeglichen allenfalls darüberhinaus gehenden Schadens. Der Vermieter ist verpflichtet nach einer Stornierung seitens der „Egger Touristik“ zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, die Betten anderweitig zu belegen. Die „Egger Touristik“wird von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stornogebühr frei, soweit der Vermieter in der Lage war oder bei zumutbarer Anstrengung in der Lage gewesen wäre, die stornierten Betten anderweitig zu belegen. Der Vermieter ist beweispflichtig dafür, dass er nach einer Stornierung die Zimmer nicht mehr anderweitig belegen konnte.
7. Leistungsstörungen:
Sollte der Vermieter entgegen seinen Verpflichtungen innerhalb offener Optionsfrist oder sogar nach Übermittlung der Annahmeerklärung (Optionsausübung) durch die „Egger Touristik“ reservierte Betten nicht zur Verfügung stellen, so ist der Vermieter gegenüber der „Egger Touristik“ zur gänzlichen Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Der Vermieter verpflichtet sich bei allfälligen Reklamationen seitens der Gäste sofort die „Egger Touristik“ zu verständigen und alles daran zu setzen, eine schnellstmögliche Bereinigung zu gewährleisten und allenfalls vorliegenden Leistungsstörungen seitens des Vermieters unverzüglich zu beseitigen. Leistungsstörungen liegen jedenfalls auch dann vor, wenn Zimmer - und Hausausstattung, Service und Verpflegung nicht dem entsprechen, was bei Abschluss des Vertrages vereinbart worden war. Der Vermieter ist verpflichtet die „Egger Touristik“ hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche, welche von Gästen oder Reiseveranstaltern aus Leistungsstörungen berechtigterweise geltend gemacht werden, vorgenommen schad- und klaglos zu halten und der „Egger Touristik“ alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere auch Rechtsanwalts- und Prozesskosten, zu ersetzen.
8. Gänzliche Umbuchungen und teilweise Ersatzunterbringung:
Sofern im Einzelfalle während offener Optionsfrist oder nach Vertragssabschluss über Veranlassung des Vermieters einvernehmlich der Vertrag aufgehoben werden sollte, (Umbuchung der gesamten Gruppe) so ist der Vermieter jedenfalls verpflichtet, an die „Egger Touristik“ ein Aufwandpauschale in der Höhe von €400,- (inkl. MWSt.) zu bezahlen und darüberhinaus der „Egger Touristik“ all jene Mehrkosten zu ersetzen, welche dadurch entstehen, dass die Reisegruppe nunmehr bei einem anderen Vermieter (zu allenfalls höheren Preisen) untergebracht werden muss. Derartige Umbuchungen sind selbstverständlich nur mit schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung der „Egger Touristik“ möglich.
Der Vermieter ist verpflichtet, grundsätzlich alle Gäste und Begleitpersonen im Hause des Vermieters entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen unterzubringen. Eine Unterbringung in einem Nebenhaus oder in einem anderen Haus ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der „Egger Touristik“ möglich. Sofern der Vermieter entgegen dieser vertraglichen Verpflichtung ohne Zustimmung der „Egger Touristik“ Gäste außerhalb des vereinbarten Hauses unterbringt, ist die „Egger Touristik“ berechtigt, für diese Gäste vom vereinbarten Entgelt einen Abzug vom 50% vorzunehmen. Sollte der Vermieter Gäste entgegen dieser Vereinbarung außerhalb des Hauses in Zimmern ohne Dusche und/oder ohne WC unterbringen, so entfällt auf Seiten der „Egger Touristik“ jegliche Vertragsverpflichtung derartige (vertragswidrige) Leistungen abzugelten.
9. Entlassung aus der Haftung im Fall höherer Gewalt:
Wann immer eine der Vertragsparteien des Hotelvertrages durch höhere Gewalt, d.h. durch nicht vorhersehbare, unabwendbare, nicht kontrollierbare Ereignisse nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so wird sie davon befreit, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Sobald der Vermieter oder die „Egger Touristik“ sich in der Lage befindet, seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen zu können, muss er die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis setzen, unter Zuhilfenahme aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel, um mögliche Schäden gering zu halten.
10. Rechnungslegung, Zahlung:
Der Vermieter verpflichtet sich, alle Leistungen, welche Gegenstad dieses Vertrages sind ausschließlich gegenüber der „Egger Touristik“ abzurechen und jegliche direkte Abrechnung der eingebuchten Gruppe (z.B. Busfahrer oder Reiseleiter) zu unterlassen. Lediglich Leistungen des Vermieters, welche keinen Gegenstand dieses Vertrages bilden, sind unmittelbar gegenüber dem Gast abzurechnen. Der Vermieter verpflichtet sich, Rechnungen gegenüber der „Egger Touristik“ erst nach Abreise der Gäste zu legen. Ordnungsgemäß gelegte Rechnungen werden binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt seitens der „Egger Touristik“ zur Zahlung an den Vermieter fällig.
11. Voucher:
Der Vermieter verpflichtet sich als Legitimation des eingebuchten Gastes sowohl Voucher der „Egger Touristik“ als auch Fremdvoucher (Voucher, welche vom Reiseveranstalter ausgestellt werden) zu akzeptieren.
13. Nebenabreden:
a) Die Vertragsteile verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln.
b) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages - aus welchen Gründen auch immer - rechtsunwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
c) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird A-6282 Zell am Ziller vereinbart.
d) Der Vermieter ist verpflichtet, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern (neuen Eigentümern oder neuen Pächter etc.) vertraglich zu überbinden und insoweit die „Egger Touristik“ vollkommen schad- und klaglos zu halten;
e) Sofern zwischen den Vertragsteilen keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Kooperationsabkommens von 1992 über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros.